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FVCML0208 10
Unsere Satzung PDF Print
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Die derzeitige Vereinssatzung wurde 2007 auf der Mitgliederversammlung verabschiedet.

§1 Bezeichnung und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Biofeedback e.V.", abgekürzt "DGBfb" und hat seinen Sitz in Frankfurt /Main.
1.2 Die Gesellschaft ist seit dem 28.06.99 mit dem Zusatz "eingetragener Verein" im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben und Ziele
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Ziele.
Ziele der Gesellschaft sind:
2.1 Förderung der verhaltenstherapeutischen und medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Biofeedback.
2.2 Förderung von Forschungsarbeiten und Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten mit Biofeedback, mit dem Ziel der Objektivierung und Evaluierung der Behandlungsergebnisse.
2.3 Entwicklung und Qualitätssicherung fachlich qualifizierter Aus-, Fort- und Weiterbildung für Biofeedback.
2.4 Aufstellung eines Kursangebots zur Aus- und Fortbildung, mit dem Ziel einer Abschlussprüfung und Erwerb eines Zertifikats.
2.5 Pflege des wissenschaftlichen Austauschs mit anderen relevanten wissenschaftlichen und gesundheitspolitischen Einrichtungen.
2.6 Eintreten für die Berufsinteressen von Biofeedback-Therapeuten und –Trainern.
2.7 Vernetzung und Verbreitung des wissenschaftlich gesicherten Wissens über Biofeedback und dessen praktische Anwendung.

§3 Gliederung der Gesellschaft
In der Gesellschaft können zeitweilig oder dauernd Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Die spezifischen Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften sind vom Vorstand der Gesellschaft zu bestätigen. Die Arbeitsgemeinschaften sind gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft rechenschaftspflichtig.

§4 Mitgliedschaft
Die Gesellschaft nimmt ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder auf.
4.1 Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können approbierte Ärzte, approbierte Psychotherapeuten sowie Diplompsychologen und Personen mit äquivalenten Masterabschlüssen werden.
4.1.1 Ordentliche Mitglieder können weiterhin Personen aus Gesundheitsberufen werden, die das Curriculum der Gesellschaft durchlaufen haben oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben. Bis zum Erwerb dieser Qualifikation haben diese Personen den Status eines außerordentlichen Mitglieds und sind nicht stimmberechtigt. Die vor dem 9.2. 2007 stimmberechtigten Mitglieder bleiben unabhängig von ihrem Status stimmberechtigt.
4.1.2 Personen, die sich durch anerkannte Leistungen auf dem Gebiet des Biofeedback verdient gemacht haben, können auf Antrag zu Ehrenmitgliedern der Gesellschaft ernannt werden.
4.1.3 Vorschlagsberechtigt für die Ehrenmitgliedschaft sind alle Mitglieder der Gesellschaft.
4.1.4 Die Beschlussfassung über einen Antrag auf Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
4.2 Fördernde Mitgliedschaft kann jeder beantragen.
4.2.1 Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4.3 Die ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch einen Antrag gestellt. Der Vorstand entscheidet hierüber mit 2/3-Mehrheit, ebenso über einen Statuswechsel.
4.4 Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod.
4.5 Ein Mitglied kann vom Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, ebenso kann einem Antragsteller bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Aufnahme verweigert werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
4.5.1 ein Mitglied oder Antragsteller in grober Weise das Ansehen oder die Interessen des Vereins gefährdet oder schädigt;
4.5.2 ein Mitglied oder Antragsteller nachhaltig gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt;
4.5.3 ein Mitglied oder Antragsteller trotz Mahnung Beitragsverpflichtungen oder andere aus der Gesellschaft erwachsende Pflichten nicht erfüllt.

§5 Gemeinnützigkeit
5.1 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Ziele.
5.2 Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5.3 Die materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Tagungen, Spenden, Vermächtnisse, Fortbildungslehrgänge usw. aufgebracht.
5.4 Ideelle und berufspolitische Ziele können durch Tagungen, Symposien, Forschungsaufträge, Öffentlichkeitsarbeit usw. gefördert und erreicht werden.
5.5 Spesen, Kosten und Arbeitsmittel werden von der Gesellschaft erstattet, wenn ein Mitglied im Auftrag des Vorstandes der Gesellschaft spezifische Aufgaben erledigt und erfüllt hat.
5.6 Bei Auflösung der Gesellschaft oder Wegfall der bisherigen Zwecke, fällt das Vermögen an das DIFÄM (Deutsches Institut für ärztliche Mission) mit Sitz in Tübingen oder eine vergleichbare gemeinnützige Organisation.

§6 Mitgliedsbeitrag
6.1 Der jährliche Mitgliedsbeitrag für ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Zahlungspflicht besteht im 1. Quartal des Jahres.
6.2 In Härtefällen ist der Vorstand berechtigt, auf Antrag Mitgliedsbeiträge herabzusetzen oder vorübergehend davon zu befreien.

§7 Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), seinem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten), dem Schriftführer (Generalsekretariat) und dem Kassierer (Schatzmeister).
7.2 Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und kann wiedergewählt werden.
7.3 Bei vorfristigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann vom Vorstand der Gesellschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarischer Nachfolger benannt werden.
7.4 Gerichtlich und außergerichtlich wird die Gesellschaft durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter repräsentiert.
7.5 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
7.6 Zum Abschluss von Rechtsgeschäften von mehr als 2.500 € ist die Zustimmung des gesamten Vorstandes erforderlich. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften von mehr als 10.000,- € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat
Zum Zwecke der Erledigung spezifischer Aufgabenstellungen kann der Vorstand einen wissenschaftlichen Beirat oder sonstige Gremien einberufen. Mitglieder dieser Gremien müssen keine Mitglieder der Gesellschaft sein.

§9 Mitgliederversammlung
Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.
9.1 Sie entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesellschaft und nimmt den Bericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, beschliesst darüber und wählt den neuen Vorstand sowie die Kassenprüfer. Sie entscheidet u.a. über die folgenden Punkte: - Ernennung von Ehrenmitgliedern, - Festlegung der Mitgliedsbeiträge, - Beschlüsse über Satzungsänderungen.
9.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag von mindestens 10% aller Mitglieder einzuberufen.
9.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung findet unmittelbar danach eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die mit der Zahl der anwesenden Mitglieder bzw. vertretenen Mitgliedern beschlussfähig ist. Ein ordentliches Mitglied darf für maximal ein weiteres ordentliches Mitglied abstimmen, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt.
9.4 Einfache Stimmenmehrheit genügt für die Beschlussfassung.
9.5 Bei Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung notwendig.
9.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt (Protokoll) und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterschrieben.

§10 Kassenprüfer
10.1 Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
10.2 Die Kassenprüfer kontrollieren die Verwendung der finanziellen Mittel mindestens einmal jährlich.

§11 Auflösung der Gesellschaft
11.1 Die Auflösung ist nur durch 2/3-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder bei begründetem Antrag möglich.
11.2 Die Mitgliederversammlung beschließt die Liquidation und bestimmt einen Liquidator des Vermögens. Nach Tilgung eventueller Außenstände ist das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

Altstand: 15.11.2002
Neustand: 09.02.2007